Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung -

damit sie im Notfall vollumfänglich selbstbestimmt bleiben

Für die Bestattungsvorsorge und den Trauerfall sind wir ihr Ansprechpartner.

Für die rechtssichere Erstellung von Vollmachten und Verfügungen sind wir Kooperationspartner von Jura Direkt.

Nachfolgend finden sie Informationen über den Ablauf und zu den einzelnen Dokumenten.
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  2. Erfassung der eignen Wünsche
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1. DIE VORSORGEVOLLMACHT: DAMIT IHRE VERTRAUENSPERSON IHRE WÜNSCHE RECHTLICH DURCHSETZEN DARF

Was ist, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln können? Wer kümmert sich dann um Dinge des Alltags wie Unterschriften leisten, Auskünfte bei der Krankenkasse einfordern oder Kommunikation mit Behörden? Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner oder andere nahestehende Familienangehörige dürfen im Notfall laut Gesetz nicht automatisch für Sie entscheiden und handeln – eine echte Herausforderung.


Denn: Eine fehlende Vorsorgevollmacht führt zu einer gerichtlich veranlassten rechtlichen Betreuung. Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner oder auch Eltern und volljährige Kinder werden zwar vorzugsweise vom Gericht als rechtliche Betreuungsperson in Betracht gezogen, sind jedoch in allen Belangen rechenschaftspflichtig.


Das bedeutet: Alltägliche Handlungen – wie z. B. Überweisungen tätigen – müssen dokumentiert und dem Gericht unter Angabe eines Verwendungszweckes vorgelegt und teilweise genehmigt werden.

Im schlimmsten Fall kann das Gericht ohne Vorsorgevollmacht aufgrund möglicher Interessenskonflikte innerhalb der Familie eine fremde Betreuungsperson bestellen, die Ihre Wünsche nicht kennt und lediglich anhand Ihres mutmaßlichen Willens weitreichende Entscheidungen trifft.


Nur durch die Bevollmächtigung Ihrer Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht darf Sie diese im Fall der Fälle rechtswirksam vertreten und Ihren Willen durchsetzen.

Das betrifft die Bereiche Gesundheits- und Pflegesorge, Aufenthalt und Unterbringung, Vermögensfürsorge und behördliche Angelegenheiten

2. PATIENTENVERFÜGUNG: DAMIT IHRE WÜNSCHE BERÜCKSICHTIGT WERDEN UND IHRE FAMILIE IN EMOTIONALEN AUSNAHMESITUATIONEN ENTLASTET WIRD

Jede medizinische Maßnahme – außer bei unmittelbar notwendigen Rettungsmaßnahmen – bedarf Ihrer Einwilligung als Patientin bzw. Patient. Liegt keine Vorsorgeregelung (Gesundheitsvollmacht oder Patientenverfügung) vor und können Sie sich selbst z. B. aufgrund von Unfall oder Krankheit nicht mehr äußern, muss im Notfall unter Umständen eine rechtliche Betreuung per Schnellverfahren beim Betreuungsgericht angeordnet werden.


Nur mit einer rechtskonformen Patientenverfügung kennen Ärztinnen und Ärzte Ihren Patientenwillen bzgl. beispielsweise lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstliche Beatmung, Dialyse, oder Reanimation und müssen sich gesetzlich daran halten. Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, medizinische Behandlungen abzulehnen oder zu akzeptieren, damit diese mit Ihren eigenen Wertvorstellungen vereinbar sind – selbst dann, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind. So kann im Notfall nicht nur schnell nach Ihren Bedürfnissen gehandelt werden, sondern Sie entlasten auch Ihre Angehörigen, da diese in emotionalen Ausnahmesituationen keine mutmaßlichen Entscheidungen treffen müssen und Klarheit über Ihren Willen haben.


In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson festlegen, die u. a. Ihren Patientenwillen in der Patientenverfügung gegenüber medizinischen Personal durchsetzen darf und rechtlich legitimiert ist, z. B. Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand zu erhalten oder die Herausgabe der Krankenakte an eine dritte Person zur Einholung einer Zweitmeinung zu bewilligen. Daher empfehlen Juristinnen und Juristen eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.

3. DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG: DAMIT IN BETREUUNGSSITUATIONEN IMMER IHRE VERTRAUENSPERSON VOM GERICHT BESTELLT WIRD

Jede medizinische Maßnahme – außer bei unmittelbar notwendigen Rettungsmaßnahmen – bedarf Ihrer Einwilligung als Patientin bzw. Patient. Liegt keine Vorsorgeregelung (Gesundheitsvollmacht oder Patientenverfügung) vor und können Sie sich selbst z. B. aufgrund von Unfall oder Krankheit nicht mehr äußern, muss im Notfall unter Umständen eine rechtliche Betreuung per Schnellverfahren beim Betreuungsgericht angeordnet werden.


Nur mit einer rechtskonformen Patientenverfügung kennen Ärztinnen und Ärzte Ihren Patientenwillen bzgl. beispielsweise lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstliche Beatmung, Dialyse, oder Reanimation und müssen sich gesetzlich daran halten. Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, medizinische Behandlungen abzulehnen oder zu akzeptieren, damit diese mit Ihren eigenen Wertvorstellungen vereinbar sind – selbst dann, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind. So kann im Notfall nicht nur schnell nach Ihren Bedürfnissen gehandelt werden, sondern Sie entlasten auch Ihre Angehörigen, da diese in emotionalen Ausnahmesituationen keine mutmaßlichen Entscheidungen treffen müssen und Klarheit über Ihren Willen haben.


In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson festlegen, die u. a. Ihren Patientenwillen in der Patientenverfügung gegenüber medizinischen Personal durchsetzen darf und rechtlich legitimiert ist, z. B. Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand zu erhalten oder die Herausgabe der Krankenakte an eine dritte Person zur Einholung einer Zweitmeinung zu bewilligen. Daher empfehlen Juristinnen und Juristen eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.